Die Kommission befand Slovak Telekom für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei bestimmten Telekommunikationsdiensten verantwortlich. Im Urteil in der Rechtssache C-857/19 wurde festgestellt, dass das betreffende Unternehmen auch im Falle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung mit anderen Telekommunikationsdiensten von den slowakischen Behörden sanktioniert werden könnte.
Im Jahr 2007 entschied das Antimonopolamt der Slowakischen Republik, dass das genannte Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt missbraucht. Im Jahr 2009 leitete sie außerdem ein von der Kommission geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ein. Aufgrund des Vorstehenden wurden zwei Verfahren geführt, in denen es um denselben Verstoß ging.
Im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen das Doppelstrafenverbot für dasselbe Verfahren wandte sich das Oberste Gericht der Slowakischen Republik an den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Gericht stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall offenbar nicht um zwei identische Handlungen handelte und Slovak Telekom deshalb den Sanktionen des Antimonopolamts der Slowakischen Republik nicht entgehen konnte, obwohl es bereits von den EU-Regulierungsbehörden sanktioniert worden war, und bestätigte im vorliegenden Fall die Möglichkeit zweier getrennter Verfahren auf lokaler und EU-Ebene.