Novelle des Urheberrechtsgesetzes

Das Kulturministerium der Tschechischen Republik hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. vorgelegt. 185/2015 Slg. Urheberrechtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Urheberrecht"). Ziel der Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist die Umsetzung zweier neuer Richtlinien der Europäischen Union in das Rechtssystem der Slowakischen Republik. Das Hauptziel besteht darin, zur Verbesserung der Nutzung kreativer Inhalte im digitalen Umfeld beizutragen. Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird gemäß der ersten Richtlinie Folgendes einführen:

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungspraxis
    • - Beispielsweise der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, der besagt, dass die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern den tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte berücksichtigen muss. In der Praxis kann es so aussehen, dass der Urheber zunächst ein Pauschalhonorar für die Erstellung des Werkes erhält und ihm ein weiterer Teil des Honorars laufend als Teil der Einnahmen des Werknutzers im Zusammenhang mit der Nutzung seines Werkes ausgezahlt wird; zur Frage von Verträgen und Beziehungen zwischen Rechteinhabern und Nutzern.

Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt den Zugang zu Inhalten und Maßnahmen zur Erreichung eines gut funktionierenden Urheberrechtsmarkts weiter. Nach dem Wortlaut ist es erforderlich:

  1. Bestimmungen für die bestehende Behandlung kommerziell nicht verfügbarer Werke hinzuzufügen;
  2. ein neues Urheberrecht speziell für Zeitungsverleger schaffen;
  3. Einführung neuer Pflichten für Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten.

Die Zweite Richtlinie9 (Richtlinie zur Festlegung der Regeln für die Ausübung des Urheberrechts und verwandter Rechte, die für bestimmte Online-Ausstrahlungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen gelten und mit der die Richtlinie 93/83/EWG des Rates geändert wird). Mit dieser Richtlinie soll eine teilweise Harmonisierung der Online-Ausstrahlung und -Weiterverbreitung sichergestellt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz dürfte sich positiv auf die Kreativwirtschaft auswirken, die Investitionen in neue Inhalte verbessern und die kulturelle Vielfalt durch die Ausstrahlung und Weiterverbreitung von Programmen fördern.

Durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes soll im Sinne der Zweiten Richtlinie das Herkunftslandprinzip für weitere Online-Dienste eingeführt werden. Ziel des Grundsatzes ist es, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten zu erleichtern, wenn Lizenzverträge nur im Mitgliedstaat des Rundfunkveranstalters geschlossen werden und keine Notwendigkeit besteht, Rechte in anderen Mitgliedstaaten zu regeln, in denen auch zusätzliche Online-Dienste verfügbar sind.

Diese Richtlinie modifiziert die Richtlinie des Direkteinspritzinstituts weiter. Nicht zuletzt betrifft die Novelle auch Regelungen zu Nutzungsarten, für die erweiterte Kollektivlizenzverträge abgeschlossen werden können, sowie Regelungen zu zwingenden kollektiv wahrzunehmenden Rechten.

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