Neue Stellungnahme des NS SR: Die Anerkennung einer verjährten Schuld löst nur dann eine neue Verjährungsfrist aus, wenn der Schuldner davon Kenntnis hat
Das Oberste Gericht der Slowakischen Republik (NS SR) hat einen wichtigen Beschluss erlassen, der die Auswirkungen der Anerkennung verjährter Schulden nach Ansicht von Citizens präzisiert. Laut Beschluss vom 28. Februar 2024 (Az. 5Cdo/239/2022) beginnt die neue zehnjährige Verjährungsfrist nach § 110 Abs. 1 OZ nur dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Anerkennung Kenntnis von der Verjährungsfrist hatte. Im Übrigen gilt die allgemeine Dreijahresfrist gemäß § 101 BGB. Diese Meinung kann grundsätzlich Auswirkungen auf tausende Streitigkeiten über Altforderungen haben.
Im Streitfall ging es um eine Forderung in Höhe von 15.000 Euro aus einem im Jahr 2016 gewährten Darlehen. Der Kläger (Gläubiger) berief sich auf den Darlehensvertrag und die anschließende Anerkennung der Schuld vom 21. August. Verjährungsfrist 10 Jahre. Die Beklagten (Schuldner) erhoben Einspruch gegen die Verjährungsfrist mit der Begründung, dass ihnen die Verjährungsfrist nicht bekannt sei und die Anerkennung daher keine Wirkung habe. Das Bezirksgericht Nitra und das Bezirksgericht Nitra akzeptierten die Entscheidung des Klägers, akzeptierten jedoch die Berufung der Beklagten NS SR als begründet.
Bei der Lösung der Rechtsfrage konzentrierte sich das Gericht auf das Verhältnis zwischen § 110 Abs. 1 OZ (Zehnjahresfrist für die Anerkennung des Anspruchs) und § 558 OZ (Schuldanerkennung, einschließlich Verjährung). Die Berufungskammer stellte fest, dass es sich dabei um ein einheitliches Institut handele: Die Anerkennung einer verjährten Schuld nach § 558 BGB setze die Kenntnis des Schuldners von der Verjährung voraus, andernfalls habe sie keine Rechtsfolgen – auch nicht die Auslösung einer neuen Verjährung. Der historische Kontext (OZ-Novelle 1991) und die systematische Auslegung des Gesetzes stützen diese Auslegung, die die Zweigleisigkeit der Institute ablehnt.
Das Urteil stärkt den Schutz der Kreditnehmer vor unabsichtlichen Anerkennungen alter Schulden, insbesondere in Fällen, in denen Gläubiger auf Unterschriften drängen, ohne die Risiken zu erläutern. Für Gläubiger bedeutet dies die Notwendigkeit, die Kenntnis des Schuldners nachzuweisen, was die Vollstreckung erschweren kann. Der Beschluss wird in der Sammlung der Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofs und der Entscheidungen der Gerichte der Tschechischen Republik 3/2025 veröffentlicht und dient als indikativer „Präzedenzfall“.
