Zwei Frauen mit afghanischer Staatsangehörigkeit wurde von den österreichischen Behörden der Flüchtlingsstatus verweigert. Sie beschlossen, diesen Sachverhalt vor dem Obersten Verwaltungsgericht Österreichs anzufechten und behaupteten, dass allein die Situation der Frauen unter dem neuen Taliban-Regime in Afghanistan Grund genug sei, den Flüchtlingsstatus zu gewähren.
und Zwangsheiraten. Frauen werden angewiesen, ihren Körper und ihr Gesicht vollständig zu bedecken, ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt, ihnen wird die Arbeit verboten oder eingeschränkt, ihnen wird der Zugang zu Bildung verweigert und sie werden vom politischen Leben ausgeschlossen.
Das österreichische Gericht erklärte, dass die Rückkehr eines solchen Regimes an die Macht im Jahr 2021 schwerwiegende Folgen für die Grundrechte von Frauen habe. Sie geht außerdem davon aus, dass Frauen afghanischer Staatsangehörigkeit gemäß der Richtlinie 2011/95 unter die Kategorie „bestimmte soziale Gruppen“ fallen. Diese Frauen könnten in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts Verfolgung ausgesetzt sein. Dieses vorlegende Gericht stellte dem Gerichtshof zwei Fragen:
- Ob die genannten diskriminierenden Maßnahmen in ihrer Gesamtheit als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden können, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigen können;
- Ob die nationale Behörde für die individuelle Beurteilung eines von einer Frau gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie die Nationalität und das Geschlecht der Frau.
Bezüglich der ersten Frage stellte der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 vom 4. Oktober 2024 fest, dass bestimmte Maßnahmen wie Zwangsheirat im Vergleich zu einer Form der Sklaverei und der fehlende Schutz vor Geschlecht als Verfolgungshandlungen gelten, da sie eine schwere Verletzung der Grundrechte und eine Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass einzelne Maßnahmen zwar für sich genommen möglicherweise keinen hinreichend schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte darstellen, um als Verfolgungshandlungen angesehen zu werden, in ihrer Gesamtheit jedoch als solche gelten. Ihre kumulative Wirkung und systematische Anwendung führen zu einer erheblichen Verweigerung grundlegender Rechte, die mit der Menschenwürde verbunden sind.
Zur zweiten Frage entschied der Gerichtshof, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nachweisen müssen, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer konkreten Gefahr der Verfolgung ausgesetzt ist. Es reicht aus, wenn nur ihre Nationalität und ihr Geschlecht berücksichtigt werden.