513/1991 Slg. Das Handelsgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung („Handelsgesetzbuch“) regelt in § 14 den Umfang des Rechtsinstituts der Strafverfolgung. Unter einer Vollmacht versteht man ein Institut des Handelsrechts, das eine besondere Form der vertraglichen Vertretung darstellt.
In der Wirtschaftspraxis ist dies die am weitesten verbreitete Form der Vertretung eines Unternehmers, bei der der Unternehmer den Prokuristen mit der Vornahme von Rechtshandlungen bevollmächtigt, die im Rahmen des Geschäftsbetriebs anfallen (z. B. zum Abschluss von Geschäftsverträgen), auch wenn hierfür sonst eine besondere Vollmacht erforderlich ist.
2 des Handelsgesetzbuches betreffend die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Die Vollmacht kann auch auf diese Handlungen ausgedehnt werden, wenn dies in der Vollmachtserteilung ausdrücklich erklärt wird. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches„Die Beschränkung der Strafverfolgung durch interne Weisungen hat keine Rechtsfolgen gegenüber Dritten.Das heißt, wenn der Unternehmer die Staatsanwaltschaft durch seine internen Vorschriften und Weisungen einschränkt (z. B. durch ein direktes Verbot von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss bestimmter Verträge), hat dies keinen Einfluss auf die rechtlichen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft.
Eine Vollmacht kann einer natürlichen Person erteilt werden, die voll geschäftsfähig ist, eine andere Voraussetzung sieht das Handelsgesetzbuch nicht vor. Gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. Gemäß § 6 HGB kann die Vollmacht mehreren natürlichen Personen erteilt werden (sog. Gesamtvollmacht), wobei der Unternehmer den Umfang ihrer Tätigkeit und die Art und Weise ihres Handelns genau festlegen muss.
Die Form der Vollmachtserteilung bedarf der Schriftform. Obwohl dies im Handelsgesetzbuch nicht direkt vorgeschrieben ist, ergibt es sich aus dem Grundsatz der Publizität (Öffentlichkeit), wonach die Erteilung einer Vollmacht in das Handelsregister der Tschechischen Republik („ORSR“) eingetragen wird. Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Satz ist es auch wichtig, dass die Bedeutung der Bestimmungen des § 14 Abs. 6 erster Satz des Handelsgesetzbuches„Die Erteilung einer Vollmacht wird ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister wirksam“,Das bedeutet, dass die Registrierung im ORSR für die Gründung der Staatsanwaltschaft wichtig ist und konstitutiven Charakter hat, d. h. dass der Staatsanwalt erst ab diesem Zeitpunkt im Namen des Unternehmers handeln kann.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Gewerbeordnung gelten als Unternehmer:
- eine im Handelsregister eingetragene Person,
- eine Person, die auf der Grundlage eines Gewerbescheins ein Gewerbe betreibt („natürliche Person – Unternehmer“), Genehmigung nach besonderen Vorschriften,
- eine natürliche Person, die eine landwirtschaftliche Produktion ausübt und gemäß einer Sonderregelung registriert ist.
Hierbei ist zu beachten, dass in der Vergangenheit eine natürliche Person – ein Unternehmer – die Möglichkeit hatte, sich auf eigenen Wunsch freiwillig bei der ORSR zu registrieren und anschließend eine Vollmacht zu erteilen. Nach der Novelle im Jahr 2020 gilt eine Übergangsregelung § 768s Abs. wurde dem Handelsgesetzbuch hinzugefügt. 2 Buchstaben a) des Handelsgesetzbuches, wonach die Bezirksgerichte, die in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium der Tschechischen Republik Handelsregister führen, diejenigen natürlichen Personen – Unternehmer, die im Handelsregister und im ORSR doppelt aufgeführt waren – aus dem ORSR streichen mussten.
Eine interessante Situation ergibt sich bei der Ermächtigung zur Erteilung einer Vollmacht, die sogar im Widerspruch zum Grundsatz der Öffentlichkeit stehen kann. In der Rechtssprechung heißt es in § 14 des Handelsgesetzbuchs klar und deutlich, dass die Voraussetzung für die Entstehung und Auslösung der Wirkung einer Strafverfolgung ihre Eintragung in das ORSR ist. Daraus folgt, dass die Person, die die Vollmacht erteilt, ebenfalls eine im ORSR eingetragene juristische Person sein muss. FO – Ein Unternehmer als Unternehmen, das sich nicht mehr bei der ORSR registriert, sollte eigentlich nicht die Möglichkeit haben, die Bedingung für die Gewährung einer Staatsanwaltschaft gemäß den genannten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs zu erfüllen.