COVID-Maschine und Restriktionsregelungen

Am 5. Februar 2021 wurde im Teil 19 des Staatsanzeigers der Slowakischen Republik ein Erlass des Gesundheitsamtes der Slowakischen Republik erlassen, um die Ausbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern.

Die Regierung stimmte zuEinschränkung der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit durch Ausgangssperre ab Montag, 8. Februar 2021in der Zeit ab 05:00 Uhr. bis 01:00 Uhr. am darauffolgenden Tag, bis auf Weiteres (spätestens bis zum 19. März 2021).

Der Erlass regelt:

  1. Arbeitnehmern den Zutritt zum Arbeitsplatz des Arbeitgebers verbietenA
  2. die Verpflichtung der Betreiber, einschließlich Schulen und schulischer Einrichtungen,den Zutritt verhindernAusnahmen von dieser Pflicht gelten für verschiedene Personengruppen. Grundsätzliche Ausnahme für das Betreten von Betrieben ist der Nachweis eines negativen RT-PCR-Ergebnisses oder eines Antigentests auf COVID19, der nicht älter als sieben Tage sein darf.) Gebäude öffentlicher Behörden, die zu gewerblichen und nichtgewerblichen Zwecken betrieben werden, mit Ausnahme von Häusern, Wohnungen und sonstigen Wohnräumen.

Es ist hervorzuheben, dass gemäß dem Dekret:

  1. Der Anlagenbetreiber und der Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Zugänge sichtbar zu macheneine Einreiseverbotsmitteilung postenund Ausnahmen vom Einreiseverbot gemäß diesem Dekret;
  2. Der Gerätebetreiber ist berechtigtdie Vorlage eines Dokuments verlangenüber einen negativen Test oder einen Befreiungsnachweis und istberechtigt, diese Unterlagen einzusehen.

Das stimmt auchZutritt der Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und anderen Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers(mit Ausnahme eines Arbeitgebers, der Schulen und Schuleinrichtungen betreibt) ist mit folgenden Ausnahmen verboten:

  1. 9 Periode 1.2. 2021 innerhalb des Bezirks, der durch den Beschluss der Regierung der Slowakischen Republik gemäß der COVID-Maschine in III eingestuft wurde. und IV. Warnstufe, wenn der Person eine Bestätigung über ein negatives Ergebnis eines Tests auf die Krankheit COVID-19 nachgewiesen wird, die nicht älter als 7 Tage ist;
  2. im Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis 19. März 2021 innerhalb des von der COVID-Maschine in II eingestuften Bezirks. Warnstufe, wenn der Person eine Bestätigung über ein negatives Ergebnis eines Tests auf die Krankheit COVID-19 nachgewiesen wird, die nicht älter als 14 Tage ist;
  3. im Zeitraum vom 15.02.2021 bis 19.03.2021, innerhalb des von der COVID-Maschine erfassten Bezirks der ersten Warnstufe, wenn sich die Person durch eine Bestätigung über ein negatives Testergebnis nachweist, das nicht älter als 21 Tage ist.

Der vollständige Text der neuen Regeln ist unten verfügbarLink.

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