Insbesondere hat eine natürliche Person das Recht zu verlangen, dass ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit unterlassen wird, dass die Folgen eines solchen Eingriffs beseitigt werden und dass ihr eine angemessene Entschädigung gewährt wird1. Nach den geltenden und wirksamen Rechtsvorschriften des Absatzes 1 Buchstabe 2 § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die natürliche Person auch Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld, wenn eine solche Genugtuung nicht ausreichend erscheint, insbesondere weil die Würde der natürlichen Person oder ihr Ansehen in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt ist.
Die Höhe der Höhe selbst, die der Kläger in der Klage in dem als Petition bezeichneten Teil des Klagevorschlags festlegt, liegt jedoch letztlich im Ermessen des Gerichts selbst. Dementsprechend muss sich das Gericht bei der Urteilsverkündung mit der Begründung seiner Entscheidung befassen, kann dem Kläger jedoch keinen höheren Betrag zusprechen, als der Kläger in seinem Vorschlag verlangt, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der vorgeschlagene Betrag aus subjektiver Sicht unangemessen niedrig wäre.
Vielmehr kann das Gericht diesen Betrag unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Beweislage herabsetzen. Das Gericht ist sogar befugt, den Antrag des Klägers insgesamt abzulehnen, allerdings ist zu beachten, dass bei Entscheidungen der Vorinstanzen zwar die Möglichkeit besteht, Rechtsbehelfe einzulegen, beispielsweise eine Berufung gegen das Urteil einzulegen, die jedoch bis dahin noch nicht rechtskräftig sein darf.
Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Schadensersatzes ist daher ein wesentlicher Umstand, nämlich das Vorliegen eines Schadens. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist als schwerer Schaden ein Schaden anzusehen, den eine natürliche Person unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Rechtsverstoß stattgefunden hat, der Intensität des Eingriffs, seiner Dauer bzw. Auswirkung und Folgen als einen erheblichen Schaden ansieht. In diesem Fall kommt es jedoch nicht auf ihr subjektives Empfinden an, sondern auf die objektive Sichtweise, also darauf, ob irgendein anderer physischer Mensch den betreffenden Schaden am gegebenen Ort und zur gegebenen Zeit (in derselben Situation, demselben sozialen Status usw.) ebenfalls in dieser Weise wahrnehmen würde.2. des Beklagten oder des Gerichts in der Stadt, in der der Beklagte laut Arbeitsvertrag seinen Arbeitsplatz hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründet, so können wir bestimmen, wohin die Klage zu richten ist. der Zusammenhang (auch Kausalzusammenhang genannt) zwischen dem Eingriff und dem Schadenseintritt und nicht zuletzt das Verschulden.
1§ 13 Absatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 40/1964 Slg.
2§ Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik vom 29. Juni 2011, Aktenzeichen. Stempel 4 Cdo 232/2010