Beendigung der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Ausschluss vom Gericht Artikel & News Nr. 109 Damit das Verhalten eines Gesellschafters als schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten angesehen werden k

Die Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft kann auf folgende Weise beendet werden:

  1. aufgrund des Willens und der Verfügung des Gesellschafters durch Übertragung des Geschäftsanteils;
  2. durch Ausschluss eines Gesellschafters aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung wegen Nichterfüllung der Hinterlegungspflicht;
  3. durch eine gerichtliche Entscheidung über die Absage der Teilnahme eines Partners oder eine Entscheidung über den Ausschluss eines Partners;
  4. nach Vereinbarung der Partner;
  5. aufgrund eines anderen rechtlichen Sachverhalts, etwa des Todes eines Partners.

Damit ein Gesellschafter jedoch gerichtlich aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschlossen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Gesellschafter seine Pflichten aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag in schwerwiegender Weise verletzt;
  2. der Partner wurde vor der Verletzung seiner Pflichten verwarnt und gleichzeitig zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert;
  3. dem Antrag, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, müssen Gesellschafter zustimmen, deren Einlagen mindestens die Hälfte des Stammkapitals ausmachen;
  4. Die Gesellschaft muss beim Gericht einen Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft stellen.
  5. Damit das Verhalten des Partners als schwerwiegender Verstoß gegen seine Pflichten angesehen werden kann, muss es sich um einen wiederholten oder anhaltenden Verstoß handeln. Darüber hinaus ist der Partner auf schwerwiegende Pflichtverletzungen der anderen Partner schriftlich hinzuweisen und zur Einhaltung seiner Pflichten aufzufordern. Nur wenn der Gesellschafter seinen Pflichten nicht nachkommt, kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Es muss sich um einen Verstoß gegen die Pflichten des Partners aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag handeln. Dies kann beispielsweise die Nichteinhaltung des Treueprinzips, die Nichtzahlung der Anzahlung innerhalb der festgelegten Frist oder die Verpflichtung zur Deckung der Verluste des Unternehmens sein. Eine Pflichtverletzung kann sich jedoch nicht nur aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben, sondern beispielsweise auch aus den Grundsätzen des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch.

Darüber hinaus müssen Gesellschafter, deren Einlagen mindestens die Hälfte des Stammkapitals ausmachen, dem Vorschlag zustimmen, wobei die Stimme des Gesellschafters, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, nicht berücksichtigt wird. Für den Fall, dass der Gesellschafter auch nach vorheriger Mahnung und Aufforderung zur Erfüllung seiner Pflichten nicht mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen begonnen hat, kann die Gesellschaft beim Gericht einen Antrag auf Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft stellen.

Für den Fall, dass die Gesellschaft nur 2 Gesellschafter hat und einer von ihnen der Gesellschafter ist, über dessen Ausschluss aus der Gesellschaft abgestimmt wird, darf dieser Gesellschafter nicht Mehrheitsgesellschafter sein.

Das Bezirksgericht ist dafür zuständig, einen Antrag auf Ausschluss eines Partners aus der Gesellschaft durch das Gericht entsprechend dem ständigen Wohnsitz des auszuschließenden Partners zu stellen.

Auf der Grundlage des Antrags zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entscheidet das Gericht über den Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Beteiligung eines ausgeschlossenen Gesellschafters an der Gesellschaft endet mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, den Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Dem ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Ausgleichsanteil zu.

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