Änderungen für Selbstständige ab 01.01.2026
Am 1. Januar 2026 tritt das dritte Konsolidierungspaket in Kraft, das erhebliche Änderungen bei den Sozial- und Gesundheitsbeiträgen mit sich bringt. Die Maßnahmen sind Teil der Bemühungen, die öffentlichen Finanzen auszugleichen, bedeuten für viele jedoch höhere monatliche Zahlungen und weniger Flexibilität.
Ab 2026 im Gesetz 461/2003 Slg. In Bezug auf die Sozialversicherung ändert sich die Definition eines Selbständigen (OSVČ). Als Selbstständiger gilt jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und zur Ausübung oder Führung eines Gewerbes (z. B. Gewerbe, Handwerk) berechtigt ist bzw
1. Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage: Von 50 % auf 60 % Eine der größten Änderungen betrifft die Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgaben. Bisher liegt sie bei 50 % des durchschnittlichen Monatslohns von vor zwei Jahren. Ab 2026 steigt dieser Wert auf 60 %.
Von dieser Änderung sind alle Selbstständigen betroffen, also auch Selbstständige, Künstler, Sachverständige oder Dolmetscher.
2. Höhere Sozialbeiträge: Alle zahlen, auch ohne Einkommen
Die Sozialbeiträge (Kranken-, Alters-, Invalidenversicherung + Solidaritätsrücklage) machen 33,15 % der Bemessungsgrundlage aus. Mit dem neuen Mindestbetrag ergibt sich: Mindestsozialbeitrag monatlich: 303,11 Euro
2025): Sonderbasis 26 % des Durchschnittslohns, also 131,34 Euro pro Monat.
Bisher entfielen Sozialbeiträge nur dann, wenn die Einkommensgrenze überschritten wurde (sogenannte „Beitragsferien“). Ab 2026 muss jeder Selbstständige Mindestbeiträge zahlen, auch ohne oder mit geringem Einkommen. Die Verpflichtung entsteht ab dem 1. Tag des 6. Monats nach Geschäftsbeginn (Verkürzung gegenüber ursprünglich ~18 Monaten).
3. Krankenversicherungsbeiträge: Satz steigt um 1 % Die Krankenversicherung wird sich in zweierlei Hinsicht verschlechtern: Der Satz steigt von 14 % auf 1, aber von 15 % auf 15 16 %. Mindestbeitrag pro Monat: 121,92 Euro. Für Menschen mit Behinderung die Hälfte, also 60,96 Euro.
Weitere Änderungen
Für Einkünfte über 100.000 Euro wird eine progressive Besteuerung eingeführt (bis zu 35 % für die höchsten Stufen). Bei den meisten Selbstständigen mit geringerem Einkommen verbleiben 15 %.
Im Gesetz 461/2003 Slg. Im Rahmen der Sozialversicherung besteht für selbständig Erwerbstätige ohne Erlaubnis (Künstler, Schriftsteller) die Pflicht, der Sozialversicherungsanstalt die Aufnahme der Tätigkeit, die Beendigung der Tätigkeit und sonstige maßgebliche Tatsachen innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen.
