Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Urteil vom 03.04.2025 im Fall Kulák gegen die Tschechische Republik, dass die Tschechische Republik das Recht auf Privatsphäre verletzt. Im Rahmen des gegen den Anwalt eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Bestechung und Amtsmissbrauchs hat der Anwalt als Beschwerdeführer Einspruch gegen die Durchsuchung seiner Kanzlei und die Beschlagnahme seines Computers erhoben. Der Rundgang durch sein Büro fand im Oktober 2020 mit telefonischer Zustimmung des Staatsanwalts statt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Durchsuchung der Kanzlei des Anwalts sowie die Beschlagnahme seines Computers eine formelle Grundlage hatten. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Durchsuchung im Beisein von Sachverständigen und dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durchgeführt und auch der Staatsanwalt informiert worden sei.
Allerdings machte das Gericht in seiner Entscheidung darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt des Verfahrens keine darüber hinausgehende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Durchsuchung vorlag. Das Gericht machte auch darauf aufmerksam, dass der Staatsanwalt keinen unabhängigen Status als Richter habe und die Anwesenheit eines Vertreters der slowakischen Anwaltskammer nur formeller Natur sei. Der Experte hat fälschlicherweise mehr Daten als nötig abstrahiert. Gleichzeitig sei der im Rahmen der Beweissicherung im Strafverfahren beschlagnahmte Computer erst nach fünfzehn Monaten zurückgegeben worden, was nach Ansicht des Gerichts die Arbeit des Beschwerdeführers geschädigt habe. Schadensersatz und weitere 3.125 Euro als Anwaltskostenersatz.
