Unschuldsvermutung in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafe

Unschuldsvermutung in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafe

Im Rechtssystem der Tschechischen Republik ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung ein Grundpfeiler der Justiz. Dieser in der Verfassung der Slowakischen Republik und in internationalen Übereinkommen verankerte Grundsatz bedeutet, dass jeder bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Das Oberste Verwaltungsgericht der SR (NSS SR) hat in der jüngsten Entscheidung Nr. Die Briefmarke 2Stk/2/2025 vom 22. August 2025 hat diesen Grundsatz im Rahmen der Verwaltungsstrafe hervorgehoben. Im Urteil heißt es eindeutig, dass Verwaltungsbehörden die Beweislast nicht auf den Angeklagten abwälzen dürfen – dies widerspräche dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Das Urteil der SR-Ärzte (KVL SR). Der Tierarzt behandelte einen Hund mit Verdacht auf Nierenversagen, bei dem ein biochemischer Bluttest erforderlich war. Da er sie laut KVL SR nicht selbst durchführen konnte, hätte er den Besitzer des Hundes über die Möglichkeit informieren müssen, einen anderen Tierarzt zu kontaktieren oder eine schriftliche Einwilligung (negatives Gegenteil) einzuholen, um die Behandlung ohne Untersuchung fortzusetzen. Der Besitzer der Hündin behauptete, sie sei nicht eingewiesen worden, der Tierarzt gab jedoch an, er habe sie mündlich eingewiesen. KVL SR wies seine Verteidigung als unbewiesen zurück und verhängte die Strafe, wobei er die Beweislast auf den Tierarzt übertrug – dieser musste nachweisen, dass er die Anweisung gegeben hatte. Das Verwaltungsgericht in Bratislava lehnte die Klage des Tierarztes ab, aber der NSS SR hob das Urteil auf und verwies die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung an den KVL SR zurück. NSS SR betonte: Die Beweislast liegt bei der Verwaltungsbehörde:Das Fehlen einer schriftlichen Unterrichtsaufzeichnung bedeutet nicht, dass kein mündlicher Unterricht durchgeführt wurde.

Auch für die richtige Bestrafung gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung:Der Verdächtige muss seine Unschuld nicht beweisen – dies wäre mit verfassungsrechtlichen Garantien unvereinbar.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Rechtsprechung der NSS SR sp. Der Stempel 2Stk/2/2025 wird ein unterstützendes Argument bei Disziplinar- und Ordnungswidrigkeiten sein und auf die Unvereinbarkeit einer Übertragung der Beweislast auf die verfolgte Person hinweisen.

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