Mit dieser Feststellung brachte der Verfassungsgerichtshof die Widersprüchlichkeit der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 Absatz 2 Buchstabe 3 des Strafgesetzes über die Verhängung der Strafe der Beschlagnahme von Eigentum mit der Verfassung der Tschechischen Republik.
Gemäß § 58 Abs. 1 Buchst. 1 StGB „kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände der begangenen Straftat und der Verhältnisse des Täters die Strafe der Vermögenseinziehung verhängen, wenn es den Täter wegen einer besonders schweren Straftat, durch die der Täter einen erheblichen Schaden erlitten hat, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.“
Am 10. Februar 2021 erhielt das Verfassungsgericht den Vorschlag der Antragsteller, ein Verfahren gemäß Artikel 10 einzuleiten. 125 Absatz 1 Buchstabe 1 Buchstabe a) Verfassung der Slowakischen Republik über die Einhaltung von § 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 300/2005 Slg. Strafgesetzbuch mit Kunst. Kunst. 1, Kunst. Kunst. 4, Kunst. Kunst. 2, Kunst. Kunst. 1 und Kunst. 50 Absatz 1 Buchstabe 1 der Verfassung der Slowakischen Republik, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 52 Absatz 1 Präambel | 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Mit ihrem Vorschlag wandten sich die Petenten gegen die Regelung des § 58 Abs. 1 BGB. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, die mit Wirkung vom 1. September 2011 dem Strafgesetzbuch hinzugefügt wurden und das Gesetz Nr. 262/2011 Slg. ändern und ergänzen. 301/2005 Slg. Das Strafgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung, das bestimmte Gesetze ändert und ergänzt. Der ursprüngliche Wortlaut des § 58 Abs. 2 StGB wurde durch die Neufassung des § 58 Abs. 2 StGB ersetzt. 2 StGB und zugleich § 58 StGB wurde um einen neuen Absatz 3 ergänzt.
Die Kläger argumentierten, dass bei der fakultativen Verhängung der Vermögenseinziehungsstrafe gemäß § 58 Abs. Gemäß § 34 StGB wendet das Gericht nach Abs. 1 Buchstabe 1 StGB die Strafgrundsätze an, wobei in den in den angegriffenen Vorschriften geregelten Fällen die Strafe der Vermögenseinziehung zwingend verhängt wird und für die Strafe der Vermögenseinziehung die Anwendung der Grundsätze des § 34 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen ist. Die Wirkungen der angegriffenen Regelungen bestehen somit darin, dass das zuständige Gericht die Vermögensbeschlagnahme unabhängig davon verhängt, ob sie den einschlägigen Verfassungsgrundsätzen und den Strafgrundsätzen des § 34 StGB entspricht, und dass die Vermögensbeschlagnahme zugleich das gesamte Vermögen des Täters betrifft, unabhängig vom Zeitpunkt und der Art und Weise seines Erwerbs.
Mit dieser Feststellung brachte das Verfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Strafe der Einziehung von Eigentum mit der Verfassung der Slowakischen Republik zum Ausdruck, da das Eigentum das gesamte Eigentum des Täters betrifft, unabhängig vom Zeitpunkt und der Art seines Erwerbs. Der Verfassungsgerichtshof stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Entwicklung der Gesetzgebung im Strafgesetzbuch, auf einen Überblick über Regelungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich der Entscheidungstätigkeit der dortigen Gerichte sowie auf die Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verpflichtung des Gerichts, in abschließend umschriebenen Fällen die Strafe der Vermögenseinziehung zu verhängen, um eine Ausnahmeregelung handele.
Im Sinne des Vorstehenden soll die Strafe der Vermögenseinziehung ausnahmsweise in abschließend umschriebenen Fällen im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt werden, durch die der Täter einen erheblichen Vermögensvorteil erlangt oder zu erlangen versucht oder durch die er einen Schaden in erheblichem Ausmaß verursacht hat, und soll sich nicht auf Vermögensgegenstände beziehen, die der Täter auf rechtmäßige Weise erworben hat, insbesondere nicht auf durch Erbschaft erworbene Vermögensgegenstände, die im Falle der Verhängung der Strafe für die Vermögenseinziehung nicht betroffen sind. Die genannte Änderung hatte erhebliche Auswirkungen auf die Regelung der Strafe der Vermögenseinziehung, die nicht mehr für alle Vermögensgegenstände gilt, sondern nur noch für Vermögensgegenstände, die aus illegaler Tätigkeit erworben wurden, unter Berücksichtigung der Art und des Zeitpunkts ihres Erwerbs.
