Das Verbrechen der gefährlichen elektronischen Belästigung

Durch Änderung des Strafgesetzes Nr. 300/2005 Slg. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurde ein neuer Straftatbestand der gefährlichen elektronischen Belästigung, sogenannter , eingeführt. Cyber-Mobbing.

Die bestehende gesetzliche Regelung dieses Bereichs hatte keine Form, die auf die Bekämpfung von Cybermobbing abzielte. Bisher konnten einige Aspekte von Cybermobbing nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie einigen Tatbestandsmerkmalen bereits bestehender Straftaten, insbesondere der Straftat des gefährlichen Stalkings, untergeordnet werden konnten.

Es basiert auf dem Inhalt des neuen Straftatbestands der gefährlichen elektronischen Belästigung, dieserumfasst die gefährlichsten Fälle von Cybermobbing,d.h. Handlungen, die eine vorsätzliche und langfristige Verschlechterung der Lebensqualität des Opfers herbeiführen.

Cybermobbing ist eine spezielle Form von Mobbing, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien umgesetzt wird, d. h. j. direkt mit dem Instrument, mit dem der Täter Schaden anrichtet.Die wichtigsten Anzeichen von Cybermobbing sind:

  1. langfristig oder wiederholt,
  2. Intensität, a
  3. nachweisbare Auswirkungen auf das Opfer.

Bezogen auf den Straftatbestand des gefährlichen Stalkings, unter dem Cyber-bezogene Taten bisher häufig zusammengefasst werden, schützt der Straftatbestand nicht vor Cybermobbing im Allgemeinen, sondern nur vor solchen Erscheinungsformen, die als gefährliches Stalking gelten können, dem sogenannten Cyberstalking – Bedrohungen, die mit Langzeit-Stalking, der Suche nach persönlicher Nähe, Überwachung etc. einhergehen Zweck ist der Schutz vor Cybermobbing durch andere mögliche Formen des Mobbings. Mobbing, das einen negativen Teil des Online-Bereichs darstellt.

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